Ist die Kündigung rechtlich wirksam?
Wenn Sie eine Kündigung des Arbeitsvertrags erhalten haben, ist zunächst zu prüfen, ob diese überhaupt formwirksam ist. Nach § 623 BGB muss die Kündigung schriftlich im Original erfolgen – eine E-Mail oder ein Scan reicht ebenso wenig aus wie die Zusendung per WhatsApp. Gültig wird die Kündigung erst mit Zugang (§ 130 BGB). Ab diesem Zeitpunkt läuft eine 3-wöchige Frist zur Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG). Wird sie versäumt, gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam – auch wenn sie rechtswidrig war.
👉 Wichtig: Dokumentieren Sie das genaue Zugangsdatum der Kündigung und handeln Sie unverzüglich.
Gilt für Sie Kündigungsschutz?
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Sie, wenn Sie länger als sechs Monate beschäftigt sind und der Arbeitgeber mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt (§ 1, § 23 KSchG). Dann muss eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein – z. B. durch betriebsbedingte Gründe, ein Fehlverhalten oder krankheitsbedingte Einschränkungen.
Zwei Praxisbeispiele aus der Rechtsprechung:
▶️ Beispiel 1 (Arbeitsgericht Kassel – fehlerhafte Sozialauswahl):
Ein Arbeitgeber stellte bei der Sozialauswahl Vorgesetzte und deren Mitarbeiter in eine Vergleichsgruppe. Das ist unzulässig – die Gruppen sind nicht vergleichbar. Die Kündigung war unwirksam (§ 1 Abs. 3 KSchG).
ArbG Kassel, Urt. v. 13.05.2008 – 6 Ca 548/07; bestätigt durch Hess. LAG, Urt. v. 22.01.2009 – 14 Sa 1173/08.
▶️ Beispiel 2 (BAG – Abmahnung als milderes Mittel erforderlich):
Bei geringerem Fehlverhalten ist vor einer (insbesondere fristlosen) Kündigung regelmäßig eine Abmahnung als milderes Mittel geboten; maßgeblich ist die Verhältnismäßigkeit (§ 626 BGB). Im „Emmely“-Fall erklärte das BAG die Kündigung für unwirksam.
BAG, Urt. v. 10.06.2010 – 2 AZR 541/09 („Emmely“).
Was sollten Sie nach Erhalt der Kündigung tun?
- Melden Sie sich binnen 3 Tagen arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit (§ 38 SGB III)
- Lassen Sie die Kündigung rechtlich prüfen – idealerweise sofort
- Wahren Sie die 3-Wochen-Frist zur Klage – bei Versäumnis ist fast nichts mehr zu retten
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